Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 2019
§ 11a

§ 11a – Prämie für besondere Einsatzbereitschaft

(1) Reservistendienst Leistenden kann für ihre Verwendung bei der Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland eine Prämie gewährt werden. Voraussetzung ist eine Entscheidung nach § 42b Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes für die entsprechende Verwendung von Soldatinnen und Soldaten. (2) Die Prämie beträgt 70 Prozent der entsprechenden Prämie für Soldatinnen und Soldaten nach § 42b Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Abweichend von Satz 1 beträgt die Prämie 100 Prozent, wenn sie für Soldatinnen und Soldaten nicht steuerpflichtig ist. § 42b Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Reservisten können eine Prämie erhalten, wenn sie für ein wichtiges und zeitgebundenes Ergebnis im Inland eingesetzt werden.
  • Die Prämie wird nur gewährt, wenn eine Entscheidung gemäß § 42b Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vorliegt.
  • Die Höhe der Prämie beträgt 70 Prozent der entsprechenden Prämie für Soldaten.
  • Wenn die Prämie für Soldaten steuerfrei ist, beträgt die Prämie für Reservisten 100 Prozent.
  • Bestimmte Regelungen aus § 42b Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten auch für Reservisten.